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Sachmangelhaftung

Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist gemäß § 433 BGB verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen. Die Kaufsache ist nur frei von Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe den subjektiven Anforderungen (was ist aus Käuferperspektive vereinbart) und den objektiven Anforderungen (was ist im Hinblick auf Sachen gleicher Art und Güte zu erwarten) entspricht.

Ist die Ware mangelhaft, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Bisher konnte der Verbraucher erst zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Verpflichtung besteht zukünftig nicht mehr. Allein nur die Mangelanzeige durch den Käufer setzt eine angemessene Frist in Gang, verstreicht diese erfolglos, kann der Käufer zurücktreten. Die Nacherfüllung muss für den Käufer „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ erfolgen. Wie lang die „angemessene Frist“ ist, wissen wir (Stand 4/22) nicht, es ist mit einer Konkretisierung durch Gerichtsurteile zu rechnen, dies wird aber noch etwas dauern.
Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, kann der Käufer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlangen. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt vom Vertrag führt zu dessen Rückabwicklung. Es sollen die Ware gegen den Kaufpreis zurückgetauscht werden.
Unter Minderung ist der Anspruch auf die Herabsetzung des Kaufpreises zu verstehen. Die Berechnung der Kaufpreisminderung richtet sich dabei nicht nach den (oft unterschiedlichen) Vorstellungen des Käufers oder des Verkäufers, sondern ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert abzustellen ist.
Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, oder die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Der Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Viele Kunden meinen, sie könnten gekaufte Gegenstände ohne Angabe von Gründen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an den Händler zurückgeben oder umtauschen. Ein solches Umtauschrecht ergibt sich aus Gesetz jedoch nicht. Vielmehr lautet der Grundsatz „Vertrag ist Vertrag“, so dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten sind. Nur ausnahmsweise räumt das Gesetz dem Kunden ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Dies ist bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften der Fall, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Darüber hinaus hat der Kunde nur dann einen Anspruch auf Rückgabe der Kaufsache bei Nichtgefallen, wenn ihm der Verkäufer ein solches Rückgaberecht „freiwillig“ vertraglich eingeräumt hat. Dies kann im Verkaufsgespräch erfolgen, oder sich aus den AGB des Verkäufers ergeben. Wird dem Kunden ein Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Nichtgefallen eingeräumt, ist der Verkäufer daran auch gebunden. Die Verpflichtung des Verkäufers richtet sich in diesem Fall nach dem Inhalt der Abrede. Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung ist der Verkäufer aber nicht in jedem Fall verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er kann das Umtauschrecht auch dahingehend beschränken, dass die Kaufsache (nur) gegen ein anderes Produkt aus dem Sortiment eingetauscht bzw. ein Warengutschein ausstellt wird.
Seit dem 1.1.2002 gelten neue Fristen für die Verjährung für Ansprüche aufgrund von Mängeln an der Kaufsache. Die bisherige Frist von 6 Monaten ist gemäß § 438 BGB auf 2 Jahre verlängert worden. Sie beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. Der Verkäufer haftet in diesem Zeitraum für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sachevorhanden waren.
Treten Mängel innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf auf, so wird vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe der Sache qualitativ mangelhaft war und der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen, was regelmäßig nicht gelingt. Hier findet also in zeitlicher Hinsicht eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt. Der Verkäufer haftet allerdings nicht für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Doch auch hierfür trifft ihn innerhalb der ersten 12 Monate die Beweislast. Nach Ablauf dieser Frist trifft dann den Käufer die Beweislast.
Bisher konnte man in den Kaufvertrag bestimmte Eigenschaften (Mängel) eintragen, um sicherzustellen, dass der Käufer sich nicht später auf diesen Sachmangel berufen kann. Ein Hinweis im Kaufvertrag (z. B. Delle / Katzer / Bastlerfahrrad) hatte genügt, um insoweit sicherzugehen, dies ist zukünftig nicht mehr ausreichend. Der Gesetzgeber verlangt jetzt eine gesonderte und ausdrückliche Vereinbarung und zwar vor Abgabe der Vertragserklärung. Dies bedeutet, dass der Verbraucher vor Vertragsschluss ein Extra-Formular unterzeichnen muss, in dem er bestätigt, dass er Kenntnis davon hat, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Es wäre also im Hinblick auf ein „Bastlerfahrrad“ notwendig, dass eine gesonderte und ausdrückliche Vereinbarung unterzeichnet wird, im Rahmen derer der Verbraucher bestätigt, dass das Fahrrad fahruntauglich und nicht fahrbereit ist.
Wird der Verkäufer bei der Veräußerung einer neuen Sache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit durch seinen Kunden in Anspruch genommen, kann er seinerseits bei seinem Lieferanten Rückgriff nehmen. Im Falle des Verbrauchsgüterkaufs steht ihm gegen seinen Lieferanten wahlweise ein Anspruch auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Es bedarf hier nicht erst einer erfolglosen Nacherfüllung oder Fristsetzung für die Geltendmachung der anderen Ansprüche. Schadensersatzansprüche umfassen den Ersatz der Aufwendungen, die für die Nacherfüllung getätigt werden mussten wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Auch im Bereich des Unternehmerrückgriffs besteht die Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Verkäufer vorgelegen hat, wenn er innerhalb der ersten 6 Monate nach der Auslieferung an den Verbraucher auftritt.
Die Garantie wird im täglichen Geschäftsverkehr oftmals mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechselt. Im rechtlichen Sinne ist die Garantie jedoch etwas ganz anderes. Unter der Garantie versteht man, dass der Garantiegeber einem Begünstigten einen Anspruch einräumt, der über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht (§ 443 BGB). Die Garantie ist also eine Kulanzvereinbarung mit dem Kunden, die durch eine Garantieerklärung meist durch den Hersteller (Herstellergarantie) oder aber auch durch den Händler (Händlergarantie) erfolgt. Dabei wird durch den Hersteller oder den Händler die Haftung übernommen, dass die Sache eine bestimmte Beschaffenheit hat (Beschaffenheitsgarantie) oder dass diese Beschaffenheit über einen bestimmten Zeitraum besteht (also z.B. der Mountainbikerahmen innerhalb von 5 Jahren nicht bricht), also nicht durch Verschleiß oder Abnutzung beeinträchtig wird (Haltbarkeitsgarantie). Die sich aus der Garantieerklärung ergebene Garantieverpflichtung ist unabhängig von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachmangels bei Gefahrübergang und damit unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung. Dem Käufer können also unter Umständen Ansprüche aus gesetzlicher Sachmängelhaftung und Ansprüche aus Garantievertrag zustehen. Wofür der Garantiegeber einstehen möchte und welche Ansprüche er dem Kunden gewähren möchte, ergibt sich aus der Garantieerklärung. Im Gegensatz zur gesetzlichen Sachmängelhaftung werden dem Hersteller oder Händler somit Freiräume zur Festsetzung der Haftung zugebilligt. Gesetzlich geregelt ist nur eine Beweislastumkehr für die Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB). Danach besteht eine gesetzliche Vermutung für den Garantiefall, dass ein Fehler oder „Mangel“ innerhalb der Geltungsdauer auftritt. Für die Garantie haftet nur derjenige, der sie eingeräumt hat. Der Käufer hat also keinen Anspruch aus der Garantiezusage gegen den Verkäufer, wenn die Garantie vom Hersteller zugesagt wurde. Die Garantieerklärung kann schriftlich oder mündlich abgegeben werden, sich also aus dem Vertag, der Verpackung oder der Produktbeschreibung ergeben oder im Verkaufsgespräch erklärt worden sein. Der Käufer kann sich wie bei der Sachmängelhaftung ebenso auf die Werbung berufen. Im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kann der Verbraucher eine schriftliche oder auf einem Datenträger fixierte Ausfertigung der Garantieerklärung verlangen. Diese muss einfach und verständlich abgefasst sein und den Namen sowie die Anschrift des Garantiegebers enthalten. Ist dies nicht der Fall, bleibt die Garantieverpflichtung des Garantiegebers zum Schutz des Verbrauchers dennoch bestehen.
 
SACHMANGELHAFTUNG
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