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Zweckbestimmung |
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Sowohl für die Zweckbestimmung als auch für die Einschränkungen des Gemeingebrauchs ist der unbestimmte Rechtsbegriff „Verkehr“ von entscheidender Bedeutung. Nur wenn sich eine Nutzung als „Verkehr“ bezeichnen lässt, hält diese sich im Rahmen der öffentlichen Zweckbestimmung der Straßen. Die Definition des Begriffs „Verkehr“ ist schwierig. Der nur auf die reine Nutzung der Straße zum Zwecke der Ortsveränderung beschränkte Gemeingebrauch ist zu eng. Anknüpfungspunkt insoweit ist die Tatsache, dass der Begriff „Verkehr“ von seinem Wortsinn her schon einmal nicht auf den Zweck der reinen Fortbewegung beschränkt ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Straßengesetzen der Länder ein weiter Verkehrsbegriff zugrunde liegt. Welche Form von Verkehr dann auf der jeweiligen Straße zulässig ist, ergibt sich aus der erfolgten Widmung. Wo dann welche Form von Verkehr stattfinden kann, ist in einschlägigen Gesetzen des Straßenverkehrsrechts als Ordnungsrecht zu entnehmen. Dieses regelt z. B., dass auf Bundesautobahnen, in Fußgängerzonen und auf Gehwegen kein Radsport betrieben werden kann. |
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